Satzung
Aktuelle Satzung des Vereins "Bremervörder Kultur- und Heimatkreis e.V."
Satzung
SATZUNG
des „Bremervörder Kultur- und Heimatkreises“ e.V.
§1 Name
Der Verein trägt den Namen „Bremervörder Kultur- und Heimatkreis“ e.V.
§2 Sitz
Sitz des Vereins ist Bremervörde. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt (VR 150126 ) eingetragen.
§3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck,
a) die Heimatverbundenheit zu fördern,
b) die Eigenart der Geschichte der Heimat zu erforschen, lebendig zu halten und sie der Bevölkerung zugänglich zu machen,
c) das Schrifttum in diesen Bereichen zu fördern,
d) durch Ausstellungen und Veranstaltungen aller Art Kultur in allen Erscheinungsformen der Bevölkerung zugänglich zu machen.
(2) Der Verein ist überparteilich und unabhängig.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Vertretung
Der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis und sind nur berechtigt, nach Maßgabe des § 12 verpflichtende Rechtsgeschäfte einzugehen.
§5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§6 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§7 Beitragsordnung
(1) Zur Deckung der Kosten für die Tätigkeit des Vereins haben die Mitglieder Mitgliedsbeiträge zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8 Austritt, Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur durch schriftliche Anzeige beim Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes dann beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist oder wenn seine Haltung mit den Aufgaben des Vereins im Widerspruch steht. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder für 3 Jahre gewählt. Die Wahl jedes zu wählenden Vorstandsmitgliedes ist in einem besonderen Wahlgang vorzunehmen. Ergibt sich bei der Wahl nicht die erforderliche einfache Mehrheit für einen Kandidaten, so entscheidet die Stichwahl zwischen den Mitgliedern, die die meisten Stimmen bekommen haben.
Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Vorstand aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der 1. Vorsitzende und der 1. Stellvertreter vertreten den Verein nach innen und außen. (Vertreterbefugnis siehe § 4 der Satzung)
(3) Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr und hat über jede Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und gemäß § 16 der Satzung zusammen mit dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(4) Der Schatzmeister führt die Vereinskasse und nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und kann über Ausgaben bis € 500,-gemäß den §§ 3 und 7 der Satzung allein verfügen.
(5) Der Vorstand kann aufgrund Vorstandsbeschlusses Verpflichtungen bis € 7.500,-im Einzelfall eingehen. Verpflichtungen über € 7.500,-bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, sofern der Beschluss einstimmig ergeht. Im Übrigen gilt die einfache Stimmenmehrheit.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Arbeitsgruppen
Für die intensive Bearbeitung der in § 3 genannten Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten und über die personelle Besetzung alleine entscheiden. Die Leiter dieser Arbeitsgruppen können in beratender Funktion zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden
c) Entgegennahme des Kassenberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Änderung der Satzung
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder muss auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer beurkundet.
§ 17 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 18 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Mitglieder zur Überprüfung der Kasse und der Rechnungsbücher. Wiederwahl ist möglich.
§ 19 Abstimmung und Wahlverfahren
Jede Abstimmung und jede Wahl erfolgen offen. Geheime Wahl und Abstimmung kann die Versammlung auf Antrag beschließen.
§ 20 Ladefrist für alle Versammlungen
Alle Einladungen erfolgen mindestens zehn Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich mit Tagesordnung oder durch Veröffentlichung in der Bremervörder Zeitung.
§ 21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 24 Verwendung des nachgelassenen Vermögens
Bei einer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins wird das Vermögen der Stadt Bremervörde mit der Auflage ausgehändigt, es nur im Sinne des § 3 zu verwenden.
§ 25 Gerichtsstand und geltendes Recht
(1) Gerichtsstand ist Bremervörde, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nicht einen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
(2) Soweit die Satzung irgendwelche Punkte nicht oder nicht vollständig geregelt haben sollte, gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB in seiner jeweiligen Fassung.
Diese Satzung wurde am 4. Dezember 1979 errichtet. Laut Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 24. Februar 1981 und vom 3. März 2010 geändert.